Es ist deshalb leicht einsichtig, dass die Antennenanlage aufgrund der gewählten zentralen Lage im Geviert dessen Bebaubarkeit und Erneuerung über Jahre hinweg stark beeinträchtigen, wenn nicht gar verhindern würde. Dass der Gemeinderat, der bei der Anwendung von § 6 Abs. 8 BNO über einen grossen Ermessensspielraum verfügt, dies als Grund für eine Abweisung des Baugesuchs anführte, ist daher vertretbar. Für den Regierungsrat gibt es daher keinen Grund, in diesen kommunalen Autonomiebereich einzugreifen. Der Gemeinderat durfte somit unter sinngemässem Verweis auf die bestehende Gestaltungsplanpflicht die Baubewilligung verweigern.