Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen können gemäss § 6 Abs. 8 BNO ohne Erschliessungs- oder Gestaltungsplan bewilligt werden, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen haben beziehungsweise den Zielvorgaben gemäss Anhang I der BNO nicht widersprechen. Der Gemeinderat hat dem Bauvorhaben unter Verweis auf die angestrebten Entwicklungsziele des Gebiets – unausgesprochen – wesentliche Auswirkungen zugemessen beziehungsweise in ihm einen Widerspruch zu den Zielvorgaben gemäss Anhang I der BNO erkannt.