Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 ist Voraussetzung einer Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Sie sind zonenkonform, wenn sie die für Nutzungszonen aufgestellten Zonenvorschriften einhalten. Die Bauparzelle aaa liegt in der Wohn- und Arbeitszone 4 (WA4) sowie im Gebiet "G.", für das eine Gestaltungsplanpflicht vorgesehen ist (vgl. § 6 Abs. 1 BNO in Verbindung mit dem Zonenplan und Anhang I BNO). Auf diesen Umstand hat der Gemeinderat erst in seiner Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 hingewiesen. Eine Überbauung ist damit