Es ist nicht Sache des Regierungsrats, anstelle des erstinstanzlich zuständigen und mit den lokalen Verhältnissen besser vertrauten Gemeinderats mit Durchführung eines Augenscheins eine Beeinträchtigung des Ortsbilds festzustellen beziehungsweise auf den von der Beschwerdeführerin zu beschaffenden Entscheidungsgrundlagen eine Standortevaluation vorzunehmen. Es ist allerdings noch zu prüfen, ob die angeblich fehlende Zonenkonformität einen hinreichenden Grund für eine Abweisung des Baugesuchs darstellt. 2.3