Dieses Ergebnis allein würde praxisgemäss zur Aufhebung des kommunalen Entscheids und zur Rückweisung an den Gemeinderat führen (vgl. RRB Nr. 2018-001300 vom 14. November 2020; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2017.352 und 2017.353 vom 1. März 2018 in Sachen Ammerswil). Es ist nicht Sache des Regierungsrats, anstelle des erstinstanzlich zuständigen und mit den lokalen Verhältnissen besser vertrauten Gemeinderats mit Durchführung eines Augenscheins eine Beeinträchtigung des Ortsbilds festzustellen beziehungsweise auf den von der Beschwerdeführerin zu beschaffenden Entscheidungsgrundlagen eine Standortevaluation vorzunehmen.