Ebenso fehlt die Durchführung einer kooperativen Standortevaluation beziehungsweise -koordination beziehungsweise eine Auseinandersetzung mit dem Evaluationsbericht der Beschwerdeführerin. Insbesondere die unterlassene Durchführung der kooperativen Standortevaluation vor Einreichung des Baugesuchs ist vorliegend als besonders folgenreich zu bezeichnen, da der Gemeinderat die Beschwerdeführerin schon in einer frühen Planungsphase über seine Bewilligungspraxis und die planerischen Vorgaben orientieren und so vielleicht die Einreichung des Baugesuchs und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hätte verhindern können.