Das wäre aber mit der Fernmeldegesetzgebung des Bundes unvereinbar, welche unter anderem eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten soll (Art. 1 Abs. 2 lit. a des Fernmeldegesetzes [FMG] vom 30. April 1997; BGE 133 II 353 E. 4.2). Ebenso fehlt die Durchführung einer kooperativen Standortevaluation beziehungsweise -koordination beziehungsweise eine Auseinandersetzung mit dem Evaluationsbericht der Beschwerdeführerin.