Eine Befugnis des Gemeinderats, freistehende Mobilfunkanlagen generell zu verbieten, kann diesen Bestimmungen nicht entnommen werden. Vielmehr verlangen diese Bestimmungen vom Gemeinderat eine kriteriengestützte Beurteilung im Einzelfall beziehungsweise bei Mobilfunkanlagen eine Standortevaluation und -koordination. Die Baubewilligung kann verweigert werden, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann (§ 71 Abs. 2 lit. e BNO). Diese Beurteilung im Einzelfall hat der Gemeinderat aber nicht vorgenommen. Eine Auseinandersetzung mit der konkreten Wirkung der Antennenanlage auf das Ortsbild fehlt.