In § 71 BNO sind die Beurteilungskriterien zum Ortbildschutz (Abs. 1) sowie die Befugnisse des Gemeinderats (Abs. 2) geregelt. § 77 Abs. 2 BNO erklärt für das Verfahren zur Errichtung neuer oder zur Änderung bestehender Mobilfunkanlagen die jeweils aktuelle Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination zwischen den Mobilfunkbetreibern und dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für gültig.