Bauten und Anlagen, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (§ 42 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). In Kapitel 7.1 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) hat die Gemeinde R. diese Bestimmung kommunalrechtlich konkretisiert und Grundsätze zum Ortsbildschutz festgelegt. In § 71 BNO sind die Beurteilungskriterien zum Ortbildschutz (Abs. 1) sowie die Befugnisse des Gemeinderats (Abs. 2) geregelt.