Da die Beschwerdeführerin an der Behandlung des Baugesuchs beziehungsweise an der Erteilung der Baubewilligung weiterhin ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, ist auf die Beschwerde einzutreten (§ 42 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). 2. 2.1