Die E. hat einen solchen Widerruf dieser Zustimmung auf ausdrückliche Anfrage des regierungsrätlichen Rechtsdiensts auch nicht vorgenommen. Es muss deshalb weiterhin vom Vorliegen der Zustimmung der Grundeigentümerin ausgegangen werden. Es kann daher offenbleiben, wie die gegenüber der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2020 ausgesprochene Kündigung des befristeten und grundsätzlich nicht kündbaren Mietvertrags zivilrechtlich zu würdigen ist. Dazu ist der Regierungsrat nicht zuständig. Eine Sistierung des Verfahrens, wie es die Beschwerdegegnerin beantragt, ist daher nicht angezeigt.