Entsprechend seinem Obsiegen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche ebenfalls aus der Staatskasse zu begleichen ist (§ 32 Abs. 2 VPRG). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Auflage der Zustimmungsverfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen) vom 4. Juni 2020 sowie der letzte Absatz der Ziffer 2 bezüglich Entwässerungsplan der Baubewilligung des Gemeinderats Q. vom 21. Juli 2020 aufgehoben. 4 von 4