Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag auf Aufhebung des letzten Absatzes in Ziff. 2 der Baubewilligung vom 21. Juli 2020 sowie dem vorsorglichen Begehren um deren sofortige Aufhebung vollumfänglich durch. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4.Dezember 2007). Nachdem der Gemeinderat Q. weder Verfahrensmängel begangen noch willkürlich gehandelt hat (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG), gehen die Verfahrenskosten somit vollumfänglich zulasten der Staatskasse.