Die Durchführung des vom Gemeinderat Q. beantragten Augenscheins erübrigt sich, da der vorliegend relevante Sachverhalt in den Akten bestens dokumentiert ist und die Parteien im Rahmen des Verfahrens ausreichend Gelegenheit hatten, ihre jeweiligen rechtlichen Standpunkte vorzutragen. Die strittigen rechtlichen Fragen lassen sich aufgrund der Informationslage und gestützt auf die Akten eindeutig und zweifelsfrei beurteilen. Der Entscheid über die Frage der Zulässigkeit der Auflage kann folglich ohne Weiteres gefällt werden. Ein allfälliger Augenschein vermag daran nichts zu ändern. 5. Zusammenfassung und Kostenverlegung