Im Ergebnis erweist sich die fragliche Auflage aufgrund des unzureichenden Bezugs zum Bauprojekt als unzulässig. Es steht der AfB BVU jedoch offen, bezüglich der Entwässerung eine separate Verfügung auszustellen. Im Rahmen deren Anfechtung könnte der Beschwerdeführer die Vorbehalte, welche er in der Beschwerdeschrift und in der Replik äusserte, nach wie vor anbringen. 3 von 4 4. Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins Der Gemeinderat Q. beantragte in seinem Protokollauszug vom 13. Oktober 2020 die Durchführung eines Augenscheins, führte dafür aber keine Begründung an.