Weiter wurde das Bauvorhaben entgegen der Behauptung der AfB BVU beeinträchtigt, weil die Auflage in der Baubewilligung so formuliert war, dass der Bauherr erst nach Einreichung des angepassten Entwässerungsplans mit dem Bau beginnen durfte. Faktisch wurde verfügt, die Heizung dürfe erst ersetzt werden, wenn zumindest teilweise vorher die Abwassersanierung erfolgt sei, obschon die Heizung ohne vorherige Abwassersanierung rechtmässig erstellt und betrieben werden kann. Dem Beschwerdeführer blieb somit nichts Anderes übrig, als vorliegendes Verfahren einzuleiten, um Klarheit über die Zulässigkeit des Baubeginns zu erhalten.