Auf der Parzelle, auf welcher sich die geplante Heizung befindet, muss gemäss der AfU BVU und der AfB BVU zwar die Entwässerung angepasst werden, jedoch hat Letztere keinen Bezug zum Inhalt des Baugesuchs. So führten die AfU BVU und die AfB BVU selbst aus, dass die geplante Heizung keinen Einfluss auf die Entwässerung der Parzelle habe und dass keine neuen Abwässer entstünden. Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, warum die Auflage betreffend die Entwässerung mit dem Baugesuch für die Heizung verbunden wurde.