Aus den aufgeführten gesetzlichen Grundlagen ergibt sich, dass es in die Kompetenz des Kantons fällt, Entwässerungspläne zu prüfen und zu genehmigen. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen rechtfertigen, dass der Kanton diesbezüglich auch Auflagen verfügen kann. Dies wird von den Verfahrensbeteiligten richtigerweise nicht bestritten. 3.4 Vorliegend stellt sich vielmehr die Frage, ob die verfügte Auflage sachbezogen ist. So müssen Auflagen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen, womit ein enger Bezug zum Inhalt des Bau- beziehungsweise Nutzungsgesuchs gemeint ist (siehe BAUMANN, a.a.O., § 59, Rz. 48).