Die Aufsicht (detaillierte Überprüfung, Kontrollen und Abnahmen der Abwasseranlagen) über eine aus der Sicht des Gewässerschutzes einwandfreie Bauausführung obliegt dagegen gemäss § 17 Abs. 1 EG UWR und § 61 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008 dem Gemeinderat. Nach Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sind Schmutzwasser und Sauberwasser zu trennen. Schmutzwasser ist zu behandeln, es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden.