Die abwassertechnische Grundsatzprüfung eines Baugesuchs liegt gestützt auf § 21 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 im Zuständigkeitsbereich des Kantons. Die Aufsicht (detaillierte Überprüfung, Kontrollen und Abnahmen der Abwasseranlagen) über eine aus der Sicht des Gewässerschutzes einwandfreie Bauausführung obliegt dagegen gemäss § 17 Abs. 1 EG UWR und § 61 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008 dem Gemeinderat.