Zunächst ist zu prüfen, ob die vorliegend verfügte Auflage auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Die Auflage braucht jedoch nicht ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen zu sein; deren Zulässigkeit kann sich auch aus dem vom Gesetz verfolgten Zweck beziehungsweise aus einem mit der Hauptanordnung zusammenhängenden öffentlichen Interesse ergeben (vgl. ANDREAS BAUMANN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59, Rz. 43).