Folglich handelt es sich bei der Verpflichtung, wie auch im Zwischenentscheid zum vorzeitigen Baubeginn des Rechtsdienstes des Regierungsrats vom 29. Oktober 2020 festgehalten wurde, um eine Auflage. Deren Nichteinhaltung berührt die Gültigkeit der Baubewilligung nicht, womit der Baubeginn auch ohne Einreichung des Entwässerungsplans zulässig war. 3. Konnex zwischen Entwässerung und Heizung 3.1