Dem ist beizupflichten, als es sich dabei lediglich um ein zusätzliches Tun handelt, welches auch selbständig erzwingbar ist. Es kann sich nicht um eine Bedingung handeln, weil die Rechtswirksamkeit der Verfügung nicht von einem künftigen ungewissen Ereignis, sondern von der Willkür des Beschwerdeführers beziehungsweise vom Zeitpunkt der Einreichung des Entwässerungsplans abhängt. Dessen Einreichung ist jedoch nicht nötig für die sinnvolle Durchführung des Verwaltungsakts und die Rechtmässigkeit der Heizung sowie der dafür erforderlichen baulichen Massnahmen, da die geplante Heizung keinen Einfluss auf die Entwässerung der Parzelle hat.