Im Zweifelsfall ist deshalb eine Auflage und nicht eine Bedingung anzunehmen. Auf eine Bedingung ist nur zu schliessen, wenn ihre Erfüllung für eine sinnvolle Durchführung des Verwaltungsakts unerlässlich ist (FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF, a.a.O., S. 349; Urteil des Bundesgerichts 1C_333/2017 vom 22. November 2017 E. 2.5). Die AfB BVU sowie die AfU BVU bestreiten nicht, dass es sich bei der fraglichen Verpflichtung um eine Auflage handelt; vielmehr wurde diese in ihrer Korrespondenz immer wieder explizit als solche bezeichnet. Dem ist beizupflichten, als es sich dabei lediglich um ein zusätzliches Tun handelt, welches auch selbständig erzwingbar ist.