Der Beschwerdeführer macht geltend, der letzte Absatz in Ziff. 2 der Baubewilligung vom 21. Juli 2020 sei eine zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun gegenüber dem Beschwerdeführer. Es handle sich um eine Auflage und keine (Suspensiv-)Bedingung; die Rechtswirksamkeit der Verfügung hinge also nicht davon ab, ob diese Auflage erfüllt würde oder nicht. Die Verfügung sei somit von der Erfüllung dieser Auflage unabhängig und auch gültig, wenn diese nicht erfüllt werde. Somit stehe dem Baubeginn die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Auflage nicht entgegen.