Der Beschwerdeführer rügt mit vorliegender Beschwerde formell die ihm in der Zustimmung der AfB BVU zum Baugesuch vom 4. Juni 2020 auferlegte beziehungsweise vom Gemeinderat Q. am 21. Juli 2020 mit der Baubewilligung eröffnete Verpflichtung, dem Gemeinderat vor Baubeginn einen Entwässerungsplan einzureichen. Faktisch lehnt er auch die Anpassung der bestehenden Entwässerung ab. Seinem zweiten Begehren, die entsprechende Passage der Baubewilligung sei vorsorglich aufzuheben, wurde mit Zwischenentscheid des Rechtsdienstes des Regierungsrats vom 29. Oktober 2020 entsprochen, womit dieses nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids bildet. 2. Rechtsnatur der Verpflichtung