1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Sistierung bedeutet die vorläufige Einstellung (Ruhenlassen) eines hängigen Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens. Sie ist im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 4. Dezember 2007 nicht ausdrücklich geregelt, was indessen nicht bedeutet, dass sie von vornherein unzulässig wäre. Solche prozessleitenden Anordnungen kommen in der Praxis häufig vor und bedürfen keiner besonderen Rechtsgrundlage (AGVE 1999, S. 145).