17 Abs. 1 ZSV). Da es sich aber nicht um eine medizinische Einrichtung handelt, fehlt der Stiftung ein zwingendes Merkmal, um sie in die Kategorie der "Spitäler, Alters- und Pflegeheime" gemäss Art. 17 Abs. 1 ZSV einzuordnen. Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Aufzählung in den Erläuterungen nicht abschliessend ist ("z.B."). Aber entsprechend dem Wortlaut der Erläuterung definiert das BABS die Kategorie der "Spitäler, Alters- und Pflegeheime" eindeutig als "medizinische Einrichtungen" und als solche ist die Stiftung O. nicht zu betrachten. Daran ändert auch die Bestätigung der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten BKS nichts.