Dasselbe gilt für die reine Vermittlung einer ärztlichen Behandlung oder Therapie. Bei den angebotenen Dienstleistungen steht trotz Betreuungsangebot der Wohnungscharakter eindeutig im Vordergrund. Die medizinischen Angebote, wenn diese überhaupt als solche bezeichnet werden können, sind derart untergeordnet, dass die Stiftung O. nicht als "medizinische Einrichtung" im Sinne der Erläuterungen bezeichnet werden kann. Es trifft wohl zu, dass sich die Stiftung O. an Menschen richtet, die "wegen körperlichen oder psychischen Einschränkungen nicht in der Lage sind, in einer eigenen Wohnung zu leben." (vgl. Erläuterungen zu Art. 46 Abs. 2 BZG und Art. 17 Abs. 1 ZSV).