17 Abs. 1 ZSV beträgt die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten von Wohnhäusern ab 38 Zimmern zwei Schutzplätze pro drei Zimmer, von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen dagegen ein Schutzplatz pro Patient. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) hat den baulichen Teil des BZG und der ZSV weiter erläutert (siehe Erläuterungen zum baulichen Teil des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, BZG, sowie der Verordnung über den Zivilschutz, ZSV, Stand 1. November 2015, nachfolgend: Erläuterungen). In den genannten Erläuterungen schreibt das BABS zu Art. 46 Abs. 2 BZG beziehungsweise Art. 17 Abs. 1 ZSV was folgt: