2020 Zivilschutz 581 II. Zivilschutz 76 Pflicht zur Erstellung eines Schutzraums gemäss TWS 1982 - Definition der Spitäler, Alters- und Pflegeheime im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ZSV (Erw. 3.1) - Definition einer medizinischen Einrichtung (Erw. 3.2) Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 16. Dezember 2020 i.S. I. AG gegen den Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales (RRB Nr. 2020-001543). Aus den Erwägungen 3.1 Gemäss Art. 46 Abs. 2 BZG hat die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Heims oder Spitals bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu entrichten. Kon- kretisiert wird das BZG mit der ZSV. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ZSV beträgt die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten von Wohnhäusern ab 38 Zimmern zwei Schutzplätze pro drei Zimmer, von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen dagegen ein Schutzplatz pro Patient. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) hat den baulichen Teil des BZG und der ZSV weiter erläutert (siehe Erläuterungen zum baulichen Teil des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, BZG, sowie der Verordnung über den Zivilschutz, ZSV, Stand 1. November 2015, nachfolgend: Erläuterungen). In den genannten Erläuterungen schreibt das BABS zu Art. 46 Abs. 2 BZG beziehungsweise Art. 17 Abs. 1 ZSV was folgt: "Zu den Spitälern, Alters- und Pflegeheimen gehören z.B.: 582 Verwaltungsbehörden 2020 • Spitäler bzw. Krankenhäuser, Kliniken • Medizinische Einrichtungen zur Unterbringung bestimmter Personen, so insbesondere: • Alters- und Pflegeheime, Seniorenheime • Sanatorien • Reha-Kliniken und Heilstätten • Psychische Anstalten • Behindertenheime • Entzugsanstalten Der Begriff Pflegeheim umfasst alle medizinischen Einrichtungen zur dauerhaften, stationären Unterbringung und pflegerischen Versorgung von Menschen, die wegen körperlichen oder psychischen Einschränkungen nicht in der Lage sind, in einer eigenen Wohnung zu leben." Es ist unbestritten und von der Beschwerdeführerin selber aus- geführt, dass der geplante Neubau nach dessen Erstellung an die Stif- tung O. vermietet werden soll. (…) 3.2 Gemäss ihrem eigenen Leitbild ist die Stiftung O. ein "Kompe- tenzzentrum für bedarfsgerechte Angebote für erwachsene Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf auf der Grundlage des Betreuungsgesetzes des Kantons Aargau". Entsprechend ihren eigenen Angaben fördert die Stiftung die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigung und führt zu diesem Zweck Arbeits- und Wohnmöglichkeiten. Laut Betreuungsvertrag kann die Betreuung maximal folgende Leistungen umfassen: Unterkunft, Körperpflege, Verpflegung, Wäschepflege und Grundreinigung, direkte Verabreichung von Medikamenten nach Verordnung, agogische Leistungen (beispielsweise Psychosoziale Betreuung), administrative Aufgaben gegenüber Behörden, Sicherstellung der medizinischen Behandlung (Arztkontakte sowie andere Therapien), Begleitung/Unterstützung der alltäglichen Lebensführung, Be- sorgung von persönlichen Sachmitteln, Kleiderkauf, usw., Beglei- tung/Unterstützung zu externen Dienstleistungen im Rahmen der Ba- 2020 Zivilschutz 583 sisversorgung, zum Beispiel Coiffeur, Fusspflege, usw. Die angebo- tenen Dienstleistungen der Stiftung O. zielen folglich mehrheitlich auf die Betreuung der Bewohner und weniger auf deren Gesundheitspflege ab. Hauptziel scheint die Unterstützung der Bewohner im alltäglichen Leben zu sein und nicht eine physische oder psychische Behandlung. Als medizinische Dienstleistung könnte allenfalls die direkte Verabreichung von Medikamenten nach Verordnung verstanden werden. Aber auch diese Handlung ist derart alltäglich, dass sie kaum als medizinische Pflege, sondern eher als Hilfestellung zu qualifizieren ist. Dasselbe gilt für die reine Vermittlung einer ärztlichen Behandlung oder Therapie. Bei den angebotenen Dienstleistungen steht trotz Betreuungsangebot der Wohnungscharakter eindeutig im Vordergrund. Die medizinischen Angebote, wenn diese überhaupt als solche bezeichnet werden können, sind derart untergeordnet, dass die Stiftung O. nicht als "medizinische Einrichtung" im Sinne der Erläuterungen bezeichnet werden kann. Es trifft wohl zu, dass sich die Stiftung O. an Menschen richtet, die "wegen körperlichen oder psychischen Ein- schränkungen nicht in der Lage sind, in einer eigenen Wohnung zu leben." (vgl. Erläuterungen zu Art. 46 Abs. 2 BZG und Art. 17 Abs. 1 ZSV). Da es sich aber nicht um eine medizinische Einrichtung handelt, fehlt der Stiftung ein zwingendes Merkmal, um sie in die Kategorie der "Spitäler, Alters- und Pflegeheime" gemäss Art. 17 Abs. 1 ZSV einzuordnen. Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Aufzählung in den Erläuterungen nicht abschliessend ist ("z.B."). Aber entsprechend dem Wortlaut der Erläuterung definiert das BABS die Kategorie der "Spitäler, Alters- und Pflegeheime" eindeutig als "medizinische Einrichtungen" und als solche ist die Stiftung O. nicht zu betrachten. Daran ändert auch die Bestätigung der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten BKS nichts. In der Eingabe vom 29. April 2020 bestätigt sie, es handle sich bei der Stiftung O. um eine anerkannte Einrichtung im Sinne des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) (…). In den Erläuterungen werden zwar explizit auch Behindertenheime zu der Kategorie der "Spitäler, Alters- und Pflegeheime" gezählt. Aber auch 584 Verwaltungsbehörden 2020 bei dieser exemplarischen Aufzählung verschiedener Arten von Heimen und Anstalten verlangt das BABS als Grundvoraussetzung, dass es sich um eine "medizinische Einrichtung" handelt. Darunter können wohl auch bestimmte Behindertenheime fallen. Umgekehrt kann aber nicht daraus geschlossen werden, dass jedes Be- hindertenheim zugleich auch eine medizinische Einrichtung ist. Solange die Qualifikation als "medizinische Einrichtung" nicht gegeben ist, kann die Institution gemäss dem Wortlaut der Erläuterungen nicht unter Art. 17 Abs. 1 lit. b ZSV (Spitäler, Alters- und Pflegeheime) subsumiert werden. (…) 2020 Verwaltungsrechtspflege 585 III. Verwaltungsrechtspflege 77 Sistierung des Verfahrens durch die unzuständige Behörde - Voraussetzungen einer Sistierung (Erw. 1) - Für eine Sistierung des bereits abgeschlossenen kantonalen Teilverfahrens durch den Gemeinderat gibt es aus Gründen der Zuständigkeit keinen Raum. Der Gemeinderat hat die NISV nicht anzuwenden und kann deshalb deren Anwendung nicht wegen fehlender Vollzugshilfen aussetzen (Erw. 2). - Die Sistierung durch die unzuständige Behörde ist ein schwerwiegender Verfahrensfehler (§ 31 Abs. 2 VRPG) (Erw. 3.1). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 19. August 2020 i.S. S. AG gegen den Entscheid des Gemeinderats K. (RRB Nr. 2020-000606). Aus den Erwägungen 1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen gemäss Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf gleiche und ge- rechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Sistierung bedeutet die vorläufige Einstellung (Ruhenlassen) ei- nes hängigen Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens. Sie ist im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 4. Dezember 2007 nicht ausdrücklich geregelt, was indessen nicht bedeutet, dass sie von vornherein unzulässig wäre. Solche prozessleitenden Anordnungen kommen in der Praxis häufig vor und bedürfen keiner besonderen Rechtsgrundlage (AGVE 1999, S. 145). Das Verfahren darf indessen nur aus hinreichenden und zweckmässigen Gründen ausgesetzt werden. Für eine Sistierung können vor allem verfahrensökonomische Gründe sprechen. Sie kann sich namentlich dann aufdrängen, wenn der Entscheid vom Ergebnis eines anderen