Diese Verpflichtung entfällt erst, wenn sich zum Beispiel aus einem rechtskräftigen Gerichturteil oder aus grundsätzlichen Überlegungen ergibt, dass die bisherige Praxis nicht dem richtigen Verständnis der Rechtsgrundlagen entspricht. In einem solchen Fall ist die Behörde zu einer Praxisänderung verpflichtet. 2. 2.1 Nach den obigen Erwägungen ist das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Befangenheitsrüge gegen den Rechtsdienst DGS erweist sich als unbegründet. Über die Verlegung der Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids ist im Hauptentscheid zu befinden. 2.2