Daran ändert sich auch nichts, dass in beiden Streitsachen die gleichen Rechtsgrundlagen zur Anwendung gelangen. Die Behörden sind verpflichtet, bei gleichgelagerten Sachverhalten das Recht rechtsgleich anzuwenden. Mit anderen Worten kann nicht von einer ausstandsbegründender Befangenheit gesprochen werden, wenn eine Behörde ihre Entscheide gemäss ihrer eigenen konstanten Praxis fällt. Sie ist dazu aus Gründen der Rechtsgleichheit verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt erst, wenn sich zum Beispiel aus einem rechtskräftigen Gerichturteil oder aus grundsätzlichen Überlegungen ergibt, dass die bisherige Praxis nicht dem richtigen Verständnis der Rechtsgrundlagen entspricht.