Massgebend bezüglich der Ausstandsgründe im kantonalen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren ist § 16 VRPG. Gemäss dem hier relevanten § 16 Abs. 1 lit. c VRPG darf beim Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war. 1.2 Der Beschwerdeführer begründet sein – durch den Rechtsdienst DGS bestrittenes – Ausstandsbegehren damit, dass das DGS in gleicher Sache in einem Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht bereits Partei sei und deshalb bei der vorliegenden Beschwerde nicht mitwirken dürfe.