Vorliegend noch umstritten und Gegenstand der Beschwerde vom 29. Februar 2016 sind einerseits die von der Abteilung für Baubewilligungen BVU/vom Gemeinderat S. mit Entscheid vom 19. November 2015/26. Januar 2016 verfügten Auflagen bezüglich Bauschutt und Waldrodung, anderseits der betreffend die beiden Ausläufe und die Stützmauer angeordnete Rückbau. Für diese Bauten reichte die Beschwerdeführerin am 12. April 2016 ein neues Baugesuch ein, das die Abteilung für Baubewilligungen BVU und der Gemeinderat S. als Wiedererwägungsgesuch qualifizierten und in der Folge am 23. Juli 2018/18. September 2018 einen Nichteintretensentscheid fällten. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 22. Oktober