3. 3.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Eine derartige Privilegierung der Behörden findet bei den Parteikosten nicht statt. Die Verfahrenskosten sind aufgrund der festgestellten Unzuständigkeit vollumfänglich dem Gemeinderat aufzuerlegen, der insofern einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen hat.