2.2 Bei diesen für die Sistierung des Verfahrens vorgebrachten Gründen geht es um Vollzugsfragen betreffend die Anwendung der Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999. Für diese Vollzugsfragen ist aber nicht der Gemeinderat, sondern das BVU zuständig (§ 31 Abs. 1 und 2 lit. f EG UWR). Es wäre allenfalls am BVU gewesen, sein Teilverfahren zu sistieren, wenn es Zweifel an der Anwendbarkeit der NIS-Verordnung gehabt hätte. Das BVU hat sein Teilverfahren aber abgeschlossen und seine 2020 Verwaltungsrechtspflege 587