Er begründet die – zeitlich nicht befristete – Sistierung im Wesentlichen damit, dass für diese Technologie noch keine ausreichenden Messmethoden und kein angemessenes Qualitätssicherungssystem vorliegen würden und nicht nachvollziehbar sei, wie eine klare Rechtsgrundlage für die Bewilligungen von 5G Antennen hergeleitet werden könne. Es sei "nicht im Sinne der Prozessökonomie, eine Bewilligung zu erteilen, die später eventuell aufgrund der Messvorgaben in Wiedererwägung gezogen werden muss". 2.2