Eine Sistierung darf dem Beschleunigungsgebot nicht entgegenstehen (vgl. WIEDERKEHR, RENÉ; PLÜSS, KASPAR, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3217). 2. 2.1 Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat das Baugesuchsverfahren sistiert, bis die notwendigen Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Auswirkungen der 5G Technologie ausreichend konkretisiert sein werden und durch den Bund zur Verfügung gestellt werden.