2020 Verwaltungsrechtspflege 585 III. Verwaltungsrechtspflege 77 Sistierung des Verfahrens durch die unzuständige Behörde - Voraussetzungen einer Sistierung (Erw. 1) - Für eine Sistierung des bereits abgeschlossenen kantonalen Teilverfahrens durch den Gemeinderat gibt es aus Gründen der Zuständigkeit keinen Raum. Der Gemeinderat hat die NISV nicht anzuwenden und kann deshalb deren Anwendung nicht wegen fehlender Vollzugshilfen aussetzen (Erw. 2). - Die Sistierung durch die unzuständige Behörde ist ein schwerwiegender Verfahrensfehler (§ 31 Abs. 2 VRPG) (Erw. 3.1). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 19. August 2020 i.S. S. AG gegen den Entscheid des Gemeinderats K. (RRB Nr. 2020-000606). Aus den Erwägungen 1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen gemäss Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf gleiche und ge- rechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Sistierung bedeutet die vorläufige Einstellung (Ruhenlassen) ei- nes hängigen Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens. Sie ist im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 4. Dezember 2007 nicht ausdrücklich geregelt, was indessen nicht bedeutet, dass sie von vornherein unzulässig wäre. Solche prozessleitenden Anordnungen kommen in der Praxis häufig vor und bedürfen keiner besonderen Rechtsgrundlage (AGVE 1999, S. 145). Das Verfahren darf indessen nur aus hinreichenden und zweckmässigen Gründen ausgesetzt werden. Für eine Sistierung können vor allem verfahrensökonomische Gründe sprechen. Sie kann sich namentlich dann aufdrängen, wenn der Entscheid vom Ergebnis eines anderen 586 Verwaltungsbehörden 2020 hängigen Verfahrens abhängt. Eine Verfahrenssistierung kommt auch aus andern Gründen in Frage, wenn sich zum Beispiel die Verfahrensbeteiligten in aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen befinden, soweit eine Einigung zeitlich absehbar ist und die Betroffenen mit der Sistierung einverstanden sind. Gegen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Verlängerung der Verfahrensdauer anführen, die privaten oder öffentlichen Interessen zuwiderlaufen kann (vgl. AGVE 1999, S. 145 f. mit Hinweisen). Eine Sistierung darf dem Beschleunigungsgebot nicht entgegenstehen (vgl. WIEDERKEHR, RENÉ; PLÜSS, KASPAR, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3217). 2. 2.1 Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat das Baugesuchsver- fahren sistiert, bis die notwendigen Rechtsgrundlagen für die Beur- teilung der Auswirkungen der 5G Technologie ausreichend konkreti- siert sein werden und durch den Bund zur Verfügung gestellt werden. Er begründet die – zeitlich nicht befristete – Sistierung im Wesentli- chen damit, dass für diese Technologie noch keine ausreichenden Messmethoden und kein angemessenes Qualitätssicherungssystem vorliegen würden und nicht nachvollziehbar sei, wie eine klare Rechtsgrundlage für die Bewilligungen von 5G Antennen hergeleitet werden könne. Es sei "nicht im Sinne der Prozessökonomie, eine Be- willigung zu erteilen, die später eventuell aufgrund der Messvorgaben in Wiedererwägung gezogen werden muss". 2.2 Bei diesen für die Sistierung des Verfahrens vorgebrachten Gründen geht es um Vollzugsfragen betreffend die Anwendung der Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999. Für diese Vollzugsfragen ist aber nicht der Gemeinderat, sondern das BVU zuständig (§ 31 Abs. 1 und 2 lit. f EG UWR). Es wäre allenfalls am BVU gewesen, sein Teilverfahren zu sistieren, wenn es Zweifel an der Anwendbarkeit der NIS-Verordnung gehabt hätte. Das BVU hat sein Teilverfahren aber abgeschlossen und seine 2020 Verwaltungsrechtspflege 587 Zustimmung erteilt. Der für Fragen der NIS-Verordnung nicht zuständige Gemeinderat hat diese Zustimmung des zuständigen BVU im erstinstanzlichen Baugesuchsverfahren ohne weiteres zu akzeptieren und als solche mit seinem Endentscheid über das Baugesuch den Parteien zu eröffnen, auch wenn er mit deren Inhalt nicht einverstanden ist. Es ist ihm oder den Einwendenden dann freigestellt, die erteilte umweltschutzrechtliche Zustimmung des BVU vor Regierungsrat mit Beschwerde anzufechten (vgl. zur Gemeindebeschwerde: Art. 57 USG). Dabei wäre dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der kantonalen Zustimmung zu Recht bejaht worden sind. Für eine Sistierung des bereits abgeschlossenen Teilverfahrens des BVU durch den Gemeinderat gibt es aus Gründen der Zuständigkeit somit keinen Raum. Der Gemeinderat hat die NISV nicht anzuwenden und kann deshalb deren Anwendung nicht wegen fehlender Vollzugshilfen aussetzen. Der Sistierungsbeschluss des Gemeinderats ist deshalb nicht gerechtfertigt und aufzuheben. Der Gemeinderat ist anzuweisen, das in seinem Zuständigkeitsbereich liegende Baugesuchsverfahren fort- zusetzen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 3. 3.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Partei- kosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich ent- schieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Eine derartige Privile- gierung der Behörden findet bei den Parteikosten nicht statt. Die Verfahrenskosten sind aufgrund der festgestellten Unzuständigkeit vollumfänglich dem Gemeinderat aufzuerlegen, der insofern einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen hat. (…) 588 Verwaltungsbehörden 2020 78 Verfahrensvereinigung - Voraussetzungen für eine Verfahrensvereingung Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 12. Februar 2020 i.S. A. GmbH gegen die Entscheide des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemein- derats S. (RRB Nr. 2020-000086). Aus den Erwägungen 1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensvereinigung Die hier zu beurteilenden Beschwerden gründen auf einer längeren Vorgeschichte, in deren Verlauf verschiedene Fragen geklärt wurden. Vorliegend noch umstritten und Gegenstand der Beschwerde vom 29. Februar 2016 sind einerseits die von der Abteilung für Baubewilligungen BVU/vom Gemeinderat S. mit Entscheid vom 19. November 2015/26. Januar 2016 verfügten Auflagen bezüglich Bauschutt und Waldrodung, anderseits der betreffend die beiden Ausläufe und die Stützmauer angeordnete Rückbau. Für diese Bauten reichte die Beschwerdeführerin am 12. April 2016 ein neues Baugesuch ein, das die Abteilung für Baubewilligungen BVU und der Gemeinderat S. als Wiedererwägungsgesuch qualifizierten und in der Folge am 23. Juli 2018/18. September 2018 einen Nichteintretensentscheid fällten. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 22. Oktober 2018. Materiell identisches Thema beider Beschwerdeverfahren sind der Waldabstand der Laufhöfe und der Stützmauer sowie die diesbe- züglichen Beurteilungen und das Vorgehen der Abteilung Wald BVU; die Beschwerde vom 29. Februar 2016 beinhaltet zudem die Fragen des Bauschutts und der Waldrodung, diejenige vom 22. Oktober 2018 den Aspekt des Nichteintretens. (…). Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 kennt keine aus- drückliche Bestimmung über die Vereinigung von Verfahren. Eine solche ist jedoch aus Gründen der Prozessökonomie zulässig, sofern verschiedenen Verfahren im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu