Eine solche ist jedoch aus Gründen der Prozessökonomie zulässig, sofern verschiedenen Verfahren im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und sich in beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüberstehen (vgl. BGE 128 V 192, Erw. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifellos erfüllt, so dass denn auch sämtliche Verfahrensbeteiligten mit der vom regierungsrätlichen Rechtsdienst vorgeschlagenen Verfahrensvereinigung (ausdrücklich oder stillschweigend) einverstanden waren. Der Regierungsrat erledigt die beiden Beschwerden vom 29. Februar 2016 und vom 22. Oktober 2018 somit in einem einzigen Entscheid. (…)