Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 kennt keine ausdrückliche Bestimmung über die Vereinigung von Verfahren. Eine solche ist jedoch aus Gründen der Prozessökonomie zulässig, sofern verschiedenen Verfahren im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und sich in beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüberstehen (vgl. BGE 128 V 192, Erw. 1).