Verfahrensvereinigung - Voraussetzungen für eine Verfahrensvereingung Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 12. Februar 2020 i.S. A. GmbH gegen die Entscheide des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemein- derats S. (RRB Nr. 2020-000086). Aus den Erwägungen 1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensvereinigung Die hier zu beurteilenden Beschwerden gründen auf einer länge- ren Vorgeschichte, in deren Verlauf verschiedene Fragen geklärt wur- den. Vorliegend noch umstritten und Gegenstand der Beschwerde vom 29. Februar 2016 sind einerseits die von der Abteilung für Baubewilli- gungen BVU/vom Gemeinderat S. mit Entscheid vom 19. November 2015/26. Januar 2016 verfügten Auflagen bezüglich Bauschutt und Waldrodung, anderseits der betreffend die beiden Ausläufe und die Stützmauer angeordnete Rückbau. Für diese Bauten reichte die Be- schwerdeführerin am 12. April 2016 ein neues Baugesuch ein, das die Abteilung für Baubewilligungen BVU und der Gemeinderat S. als Wiedererwägungsgesuch qualifizierten und in der Folge am 23. Juli 2018/18. September 2018 einen Nichteintretensentscheid fällten. Da- gegen richtet sich die Beschwerde vom 22. Oktober 2018. Materiell identisches Thema beider Beschwerdeverfahren sind der Waldabstand der Laufhöfe und der Stützmauer sowie die diesbe- züglichen Beurteilungen und das Vorgehen der Abteilung Wald BVU; die Beschwerde vom 29. Februar 2016 beinhaltet zudem die Fragen des Bauschutts und der Waldrodung, diejenige vom 22. Oktober 2018 den Aspekt des Nichteintretens. (…). Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 kennt keine aus- drückliche Bestimmung über die Vereinigung von Verfahren. Eine sol- che ist jedoch aus Gründen der Prozessökonomie zulässig, sofern ver- schiedenen Verfahren im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grun- de liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und sich in beiden Ver- fahren die gleichen Parteien gegenüberstehen (vgl. BGE 128 V 192, Erw. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifellos erfüllt, so dass denn auch sämtliche Verfahrensbeteiligten mit der vom regie- rungsrätlichen Rechtsdienst vorgeschlagenen Verfahrensvereinigung (ausdrücklich oder stillschweigend) einverstanden waren. Der Regie- rungsrat erledigt die beiden Beschwerden vom 29. Februar 2016 und vom 22. Oktober 2018 somit in einem einzigen Entscheid. (…)