16abis Abs. 1 RPG nur auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden können. Nach ständiger kantonaler Praxis wird dabei vorausgesetzt, dass der Gewerbestatus drei Jahre lang ohne Pferdehaltung erreicht werden muss. Da die Bauten und Anlagen, für welche nachträglich um Bewilligung ersucht wird, den neuen beziehungsweise den noch nicht erstellten Bauten und Anlagen gleichgestellt werden, müssen für sie auch die gleichen Voraussetzungen gelten. Die vorliegend in Frage stehenden Bauten 568 Verwaltungsbehörden 2020