bewilligten und zonenkonform genutzten Bauten wieder erreicht. Die Anordnung eines sofortigen Rückbaus für diese Bauten und Anlagen erscheint daher als unverhältnismässig. Gleichzeitig stehen einer Tolerierung dieser Bauten auf eine unbestimmte Zeit die oben erwähnten gewichtigen öffentlichen Interessen entgegen. Es lässt sich deshalb feststellen, dass die diesbezügliche Anordnung der Abteilung für Baubewilligungen BVU, wonach der Rückbau bedingt angeordnet wurde, in jeder Hinsicht eine ausgewogene und verhältnismässige Lösung darstellt.