Für den vorliegend in Frage stehenden Parkplatz kann somit ebenfalls keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden. (…) 10.4.2 Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die Stallungen mit Nebenräumen im Gebäude Nr. 609 und der Sandplatz von 783 m2 nur deshalb nicht bewilligt werden können, weil der Betrieb der Beschwerdeführenden derzeit die erforderliche Grösse für ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht aufweist. Gleichzeitig ist nicht auszuschliessen, dass der Betrieb in absehbarer Zeit den Status eines landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss BGBB (1 SAK) in 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 567