Mit dem vorliegenden Entscheid (wie auch mit der angefochtenen Bewilligung) wurde jedoch festgestellt, dass der Betrieb der Beschwerdeführenden die Grösse eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht erreicht und keinen landwirtschaftlichen Betrieb darstellt. Es ist deshalb gestützt auf die oben gemachten Ausführungen festzuhalten, dass sowohl die Führanlage als auch der Sandplatz von 783 m2 im vorliegenden Fall nicht bewilligungsfähig sind.