Die Abteilung für Baubewilligungen BVU führt somit in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2018 zu Recht aus, dass zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach Art. 34b Abs. 4 RPV sowohl die Führanlage als auch der Standplatz von 783 m2 bewilligt werden könnten. Mit dem vorliegenden Entscheid (wie auch mit der angefochtenen Bewilligung) wurde jedoch festgestellt, dass der Betrieb der Beschwerdeführenden die Grösse eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht erreicht und keinen landwirtschaftlichen Betrieb darstellt.