(Art. 34b Abs. 2 RPV). Unzulässig ist namentlich die Errichtung von Plätzen für die Nutzung der Pferde. Zulässig ist hingegen, einen bestehenden Allwetterauslauf kombiniert, das heisst auch für die Nutzung der Pferde, zu verwenden, wenn er sich dazu eignet. Es dürfen jedoch keine baulichen Änderungen vorgenommen werden und auch keine neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen (siehe Art. 24e Abs. 3 RPG, der im Sinne einer kohärenten Regelung auch hier gelten muss; vgl. Wegleitung 2015, S. 12–13). Die Abteilung für Baubewilligungen